Teilnahmebedingungen Empfehlungsprogramm
Betreiber und Geltungsbereich
1.
Betreiber des Empfehlungsprogramms für die Restaurant-Plattform bestellbei.de ist die
Atalanda GmbH
Ludwig-Zeller-Str. 1
83395 Freilassing
Deutschland
vertreten durch den Geschäftsführer Roman Heimbold,
Registergericht Amtsgericht Traunstein, HRB 22315,
USt-IdNr. DE286409104.
Kontakt: support@bestellbei.de
Diese Teilnahmebedingungen regeln die Teilnahme am Empfehlungsprogramm von bestellbei.de und das hieraus entstehende Vertragsverhältnis zwischen der Atalanda GmbH („Atalanda“) und der am Empfehlungsprogramm teilnehmenden Person oder dem teilnehmenden Unternehmen („Empfehlender“).
Die Teilnahmebedingungen gelten unabhängig davon, ob der Empfehlende als Privatperson, Unternehmer, Creator, Influencer, Affiliate, Geschäftspartner oder in vergleichbarer Funktion teilnimmt.
Andere Vertragsverhältnisse mit Atalanda bleiben hiervon unberührt. Insbesondere gelten für teilnehmende Gastronomiebetriebe und Endkunden zusätzlich die hierfür vorgesehenen AGB der Restaurant-Plattform.
Individuelle schriftliche oder in Textform getroffene Vereinbarungen zwischen Atalanda und dem Empfehlenden gehen diesen Teilnahmebedingungen vor.
Zweck und Funktionsweise des Empfehlungsprogramms
2.
Das Empfehlungsprogramm ermöglicht es Empfehlenden, Restaurants und andere für die Plattform geeignete Gastronomiebetriebe auf bestellbei.de aufmerksam zu machen.
Kommt aufgrund einer wirksam zugeordneten Empfehlung ein Vertrag zwischen Atalanda und einem empfohlenen Restaurant über die Nutzung der Plattform bestellbei.de („Plattformvertrag“) zustande und entstehen daraus provisionspflichtige Plattformgebühren, erhält der Empfehlende nach Maßgabe dieser Teilnahmebedingungen eine Beteiligung an den von Atalanda tatsächlich vereinnahmten Plattformgebühren.
Eine Verpflichtung des Empfehlenden, Empfehlungen auszusprechen, bestimmte Umsätze zu erzielen oder eine bestimmte Anzahl von Restaurants zu empfehlen, besteht nicht.
Ebenso besteht keine Verpflichtung von Atalanda, ein empfohlenes Restaurant als Vertragspartner anzunehmen oder einen Plattformvertrag mit diesem abzuschließen.
Teilnahmeberechtigung und Registrierung
3.
Am Empfehlungsprogramm können volljährige natürliche Personen sowie Unternehmen, juristische Personen und sonstige rechtsfähige Organisationen teilnehmen.
Voraussetzung für die Teilnahme ist die Registrierung für das Empfehlungsprogramm beziehungsweise die Aktivierung der entsprechenden Funktion im Benutzerkonto.
Der Empfehlende macht bei der Registrierung vollständige und richtige Angaben und hält diese während der Teilnahme aktuell. Dies gilt insbesondere für Namen bzw. Unternehmensbezeichnung, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, Auszahlungsdaten und, soweit erforderlich, steuerliche Angaben.
Atalanda kann zur Verhinderung von Missbrauch sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen geeignete Nachweise zur Identität, Unternehmereigenschaft, Vertretungsberechtigung oder zu steuerlichen Angaben verlangen.
Ein Anspruch auf Aufnahme in das Empfehlungsprogramm besteht nicht.
Stellung des Empfehlenden
4.
Der Empfehlende handelt selbstständig und entscheidet frei, ob, wann, in welchem Umfang und gegenüber welchen geeigneten Gastronomiebetrieben er Empfehlungen ausspricht.
Es besteht insbesondere
- keine Verpflichtung zu regelmäßiger Tätigkeit,
- keine Mindestanzahl von Empfehlungen,
- keine Vorgabe bestimmter Arbeits- oder Tätigkeitszeiten,
- kein zugewiesenes Vertriebsgebiet oder ausschließlicher Kundenkreis,
- keine Exklusivitätsverpflichtung und
- keine Verpflichtung zur Teilnahme an Vertriebsmaßnahmen von Atalanda.
Der Empfehlende ist nicht berechtigt, Atalanda rechtsgeschäftlich zu vertreten, Verträge für Atalanda abzuschließen oder entgegenzunehmen, Preise oder Vertragsbedingungen im Namen von Atalanda zu vereinbaren oder sonstige verbindliche Erklärungen für Atalanda abzugeben.
Der Empfehlende darf insbesondere nicht den Eindruck erwecken, Mitarbeiter, Handelsvertreter, Franchise-Partner oder bevollmächtigter Vertriebspartner von Atalanda zu sein.
Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Empfehlung und gegebenenfalls die Herstellung eines Kontakts. Über den Abschluss eines Plattformvertrags mit einem Restaurant entscheidet ausschließlich Atalanda.
Der Empfehlende trägt seine im Zusammenhang mit Empfehlungen entstehenden Aufwendungen selbst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Arten der Empfehlung
5.
Eine Empfehlung kann insbesondere erfolgen durch
1. Nutzung eines dem Empfehlenden zugeordneten Empfehlungslinks oder Empfehlungscodes,
2. Registrierung eines Restaurants über eine hierfür vorgesehene Empfehlungsfunktion,
3. Übermittlung eines Restaurantkontakts über das Empfehlungsprogramm oder
4. eine andere von Atalanda ausdrücklich unterstützte und technisch dokumentierte Empfehlungsmethode.
Maßgeblich für die Zuordnung ist die im System von Atalanda dokumentierte Empfehlung.
Ein bloßer allgemeiner Hinweis auf bestellbei.de ohne nachvollziehbare Zuordnung zum Empfehlenden begründet keinen Provisionsanspruch.
Der Empfehlende ist dafür verantwortlich, die vorgesehene Empfehlungsmethode zu verwenden.
Voraussetzungen einer provisionsberechtigten Empfehlung
6.
Eine Empfehlung ist provisionsberechtigt, wenn
- sie dem Empfehlenden eindeutig zugeordnet werden kann,
- das empfohlene Restaurant zum Zeitpunkt der Empfehlung noch keinen aktiven Plattformvertrag mit Atalanda für den betreffenden Betrieb besitzt,
- für diesen Betrieb vor Eingang der Empfehlung noch kein konkret dokumentierter und aktiver Akquise- oder Vertragsabschlussprozess von Atalanda oder aufgrund einer früheren gültigen Empfehlung eines anderen Empfehlenden bestand,
- das Restaurant innerhalb von drei Monaten nach Registrierung der Empfehlung einen Plattformvertrag mit Atalanda abschließt und
- dieser Plattformvertrag tatsächlich aktiviert wird und provisionspflichtige Plattformgebühren entstehen.
Die bloße Speicherung eines Restaurants in einer allgemeinen Interessenten-, Adress- oder Marktdatenbank von Atalanda gilt nicht als aktiver Akquiseprozess.
Ein aktiver Akquiseprozess liegt insbesondere vor, wenn Atalanda vor Eingang der Empfehlung bereits einen konkret auf einen Vertragsabschluss gerichteten individuellen Kontakt mit dem Restaurant dokumentiert hat.
Ehemalige Restaurants, deren früherer Plattformvertrag beendet wurde, können frühestens zwölf Monate nach dessen Beendigung erneut provisionsberechtigt empfohlen werden. Vorher gelten sie nur dann als provisionsberechtigte neue Empfehlung, wenn Atalanda dies vor oder bei Registrierung der Empfehlung ausdrücklich bestätigt oder das Restaurant im Empfehlungsprogramm als erneut empfehlbar gekennzeichnet ist.
Mehrere Empfehlungen desselben Restaurants
7.
Gehen für dasselbe Restaurant mehrere Empfehlungen ein, wird die Provision grundsätzlich dem Empfehlenden zugeordnet, dessen gültige Empfehlung zuerst im System von Atalanda dokumentiert wurde.
Ein späterer Klick auf einen anderen Empfehlungslink, eine spätere Eingabe eines anderen Empfehlungscodes oder eine spätere erneute Empfehlung verändert eine bereits bestehende Zuordnung grundsätzlich nicht.
Maßgeblich ist der konkrete Gastronomiebetrieb. Verfügt ein Unternehmen über mehrere rechtlich oder organisatorisch getrennte Restaurantbetriebe, kann jeder Betrieb gesondert provisionsberechtigt sein, sofern für ihn ein eigener Plattformvertrag beziehungsweise eine von Atalanda entsprechend behandelte Teilnahme begründet wird.
Bei offensichtlichen technischen Fehlzuordnungen kann Atalanda die Zuordnung anhand der dokumentierten tatsächlichen Umstände korrigieren.
Der aktuelle Status einer Empfehlung soll dem Empfehlenden im Empfehlungs-Dashboard angezeigt werden.
Höhe der Empfehlungsprovision
8.
Für ein erfolgreich empfohlenes Restaurant erhält der Empfehlende für die Dauer des Vergütungszeitraums eine prozentuale Beteiligung an der von Atalanda für dieses Restaurant tatsächlich vereinnahmten Plattformgebühr. Die Höhe der Beteiligung (Provisionssatz) und die Dauer des Vergütungszeitraums ergeben sich aus den dem Empfehlenden von Atalanda in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilten Konditionen („Provisionskonditionen“) in der zum Zeitpunkt der Registrierung der jeweiligen Empfehlung gültigen Fassung. Die jeweils aktuellen Provisionskonditionen sind zudem unter www.bestellbei.de/empfehlen abrufbar.
Maßgeblich ist die Plattformgebühr, die Atalanda dem Restaurant für über die Plattform provisionspflichtige Bestellungen berechnet und tatsächlich erhält.
Nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage sind insbesondere:
- gesetzliche Umsatzsteuer,
- Gebühren von Zahlungsdienstleistern,
- weiterberechnete Fremdkosten,
- Trinkgelder,
- Gebühren für optionale Zusatzleistungen, soweit diese nicht ausdrücklich als provisionsberechtigt gekennzeichnet sind,
- Einrichtungs-, Beratungs- oder sonstige einmalige Entgelte sowie
- sonstige Umsätze von Atalanda mit dem Restaurant, die keine Plattformgebühren für provisionspflichtige Bestellungen darstellen.
Die Beteiligung wird auf Grundlage der Nettoplattformgebühr vor Umsatzsteuer berechnet.
Die Höhe der Plattformgebühr des Restaurants kann sich nach dessen individuellem Vertrag mit Atalanda richten. Der Empfehlende erhält keinen Anspruch auf Offenlegung des vollständigen Vertrags oder sonstiger vertraulicher Geschäftsbedingungen des Restaurants. Atalanda stellt jedoch die für die nachvollziehbare Berechnung der Empfehlungsprovision erforderlichen Informationen im Empfehlungs-Dashboard oder in der Abrechnung bereit.
Beginn und Dauer des Vergütungszeitraums
9.
Der Vergütungszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem aus dem Plattformvertrag des empfohlenen Restaurants erstmals eine provisionspflichtige Plattformgebühr aus einer Bestellung entsteht.
Der Vergütungszeitraum läuft anschließend für die nach Sektion Ziffer 8 (Höhe der Empfehlungsprovision) maßgebliche Dauer in aufeinanderfolgenden Kalendermonaten.
Vorübergehende Schließzeiten, Betriebsferien, Zeiträume ohne Bestellungen oder andere Unterbrechungen verlängern den Vergütungszeitraum nicht.
Endet der Plattformvertrag des Restaurants während dieses Zeitraums, gleich aus welchem Grund, endet der Provisionsanspruch mit der letzten provisionspflichtigen Plattformgebühr.
Schließt dasselbe Restaurant innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung seines Plattformvertrags erneut einen Plattformvertrag, läuft der ursprüngliche Vergütungszeitraum zugunsten des bisherigen Empfehlenden weiter; die Unterbrechung verlängert den Vergütungszeitraum nicht. Im Übrigen beginnt durch einen erneuten Plattformvertrag kein neuer Vergütungszeitraum für den bisherigen Empfehlenden. Ob eine neue provisionsberechtigte Empfehlung möglich ist, richtet sich nach Sektion Ziffer 6 (Voraussetzungen einer provisionsberechtigten Empfehlung).
Entstehung des Provisionsanspruchs
10.
Ein Anspruch auf Empfehlungsprovision entsteht jeweils erst, wenn und soweit
- eine provisionspflichtige Plattformgebühr gegenüber dem empfohlenen Restaurant entstanden ist und
- Atalanda diese Plattformgebühr tatsächlich erhalten hat.
Wird eine Plattformgebühr ganz oder teilweise nicht bezahlt, erstattet, storniert, verrechnet oder nachträglich reduziert, entsteht insoweit kein Provisionsanspruch beziehungsweise wird eine bereits berücksichtigte Provision entsprechend korrigiert.
Dasselbe gilt bei Rückerstattungen, Rückbuchungen, Chargebacks oder sonstigen Vorgängen, durch die sich die Atalanda tatsächlich verbleibende Plattformgebühr nachträglich vermindert.
Abrechnung und Auszahlung
11.
Atalanda rechnet entstandene Empfehlungsprovisionen monatlich für die im jeweiligen Kalendermonat vereinnahmten Plattformgebühren ab und zahlt sie bis zum 15. des Folgemonats aus.
Die Abrechnung enthält mindestens die dem Empfehlenden zugeordneten Restaurants, den jeweiligen Abrechnungszeitraum und die für die Berechnung der Empfehlungsprovision erforderlichen Beträge beziehungsweise eine entsprechende Zusammenfassung.
Die Auszahlung erfolgt auf die vom Empfehlenden im Empfehlungsprogramm hinterlegte und von Atalanda unterstützte Auszahlungsmethode.
Auszahlungsfähig sind ausschließlich Provisionen, für die Atalanda die zugrunde liegende Plattformgebühr bereits erhalten hat.
Atalanda kann eine Auszahlung bis zur Bereitstellung gesetzlich erforderlicher Abrechnungs-, Identitäts-, Bank- oder Steuerinformationen zurückhalten. Der Provisionsanspruch verfällt dadurch nicht.
Der Empfehlende prüft Abrechnungen und teilt Atalanda Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung in Textform mit.
Abrechnung gegenüber Unternehmern und Umsatzsteuer
12.
Soweit der Empfehlende Unternehmer ist und seine Empfehlungsleistungen im Rahmen seines Unternehmens erbringt, gelten die gesetzlichen steuerlichen Vorgaben.
Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren Atalanda und der Empfehlende die Abrechnung im Wege einer Gutschrift. Atalanda kann hierzu für den Empfehlenden eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gutschrift erstellen.
Der Empfehlende verpflichtet sich, Atalanda alle hierfür erforderlichen und zutreffenden steuerlichen Angaben zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Ist der Empfehlende zum gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt und sind die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zur Netto-Empfehlungsprovision berücksichtigt.
Ist der Empfehlende nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis berechtigt, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen oder zusätzlich verlangt werden.
Widerspricht der Empfehlende einer von Atalanda ausgestellten Gutschrift oder ist das Gutschriftverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht anwendbar, kann Atalanda auf ein anderes gesetzlich zulässiges Abrechnungsverfahren umstellen.
Steuern und sonstige Pflichten des Empfehlenden
13.
Der Empfehlende ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob und in welchem Umfang die aus dem Empfehlungsprogramm erzielten Einnahmen steuerpflichtig sind, erklärt werden müssen oder eine gewerbliche beziehungsweise unternehmerische Tätigkeit begründen.
Dies gilt insbesondere für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls bestehende Registrierungs-, Anzeige- oder Erklärungspflichten.
Atalanda erbringt hierzu keine individuelle Steuerberatung.
Atalanda ist berechtigt, gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an Finanzbehörden oder andere zuständige Stellen vorzunehmen und hierfür erforderliche Informationen vom Empfehlenden anzufordern.
Werbung und Kommunikation
14.
Der Empfehlende entscheidet selbst, auf welche zulässige Weise er auf bestellbei.de hinweist.
Werbeaussagen über bestellbei.de müssen wahr, sachlich zutreffend und dürfen nicht irreführend sein.
Insbesondere darf der Empfehlende keine von Atalanda nicht bestätigten Zusagen zu Preisen, Leistungen, Umsätzen, Reichweiten, Exklusivität, Vertragsbedingungen oder Erfolgsaussichten machen.
Vom Empfehlenden verbreitete Preis- und Konditionsangaben müssen dem jeweils aktuellen Stand der von Atalanda für das Empfehlungsprogramm bereitgestellten Informationen entsprechen.
Der Empfehlende ist selbst dafür verantwortlich, die für seine Werbemaßnahmen geltenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Creator, Social Media und Kennzeichnung von Werbung
15.
Veröffentlicht der Empfehlende Inhalte über bestellbei.de in sozialen Netzwerken, Blogs, Videos, Podcasts, Newslettern oder anderen öffentlichen Medien und besteht aufgrund der möglichen Empfehlungsprovision ein kommerzieller Zweck, muss der Empfehlende diesen kommerziellen Zweck entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben kenntlich machen, soweit er sich nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergibt.
Der Empfehlende ist insbesondere selbst für eine erforderliche Kennzeichnung als Werbung oder vergleichbare gesetzlich vorgesehene Kennzeichnung verantwortlich.
Der Empfehlende darf keine irreführenden Aussagen über eine vermeintlich unabhängige Empfehlung machen, wenn tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse aufgrund des Empfehlungsprogramms besteht.
Atalanda kann Hinweise zur gesetzeskonformen Kennzeichnung zur Verfügung stellen. Der Empfehlende bleibt jedoch für die konkrete Veröffentlichung und deren Kennzeichnung selbst verantwortlich.
Unzulässige Werbemaßnahmen
16.
Nicht zulässig sind insbesondere:
- Spam oder sonstige unzulässige Massenwerbung,
- unverlangte Werbe-E-Mails, Messenger-Nachrichten oder vergleichbare elektronische Direktwerbung, soweit hierfür die gesetzlich erforderliche Einwilligung fehlt,
- unzulässige Telefonwerbung,
- irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken,
- das Vortäuschen einer Beschäftigung oder Bevollmächtigung durch Atalanda,
- falsche oder nicht von Atalanda bestätigte Preis- oder Leistungsversprechen,
- die Registrierung von Domains, Social-Media-Namen oder Profilen, die ohne Zustimmung von Atalanda den Eindruck eines offiziellen bestellbei.de- oder Atalanda-Auftritts erwecken,
- Manipulationen des Empfehlungs- oder Trackingsystems,
- automatisierte oder fingierte Registrierungen,
- Empfehlungen unter Verwendung falscher Identitäten oder
- sonstige rechtswidrige oder rufschädigende Maßnahmen.
Für bezahlte Suchmaschinenwerbung unter Verwendung der Marken „bestellbei.de“, „bestellbei“ oder „Atalanda“ beziehungsweise verwechslungsfähiger Bezeichnungen ist die vorherige Zustimmung von Atalanda erforderlich.
Eigenempfehlungen und Missbrauch
17.
Eigenempfehlungen sind grundsätzlich nicht provisionsberechtigt.
Als Eigenempfehlung gilt insbesondere die Empfehlung
- eines Restaurants, das vom Empfehlenden selbst betrieben wird,
- eines Unternehmens, das vom Empfehlenden kontrolliert wird,
- eines Betriebs, an dem der Empfehlende unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist, oder
- eines Betriebs, bei dem die Empfehlung überwiegend dazu dient, ohne echte Neukundengewinnung eine Empfehlungsprovision zu erzeugen.
Atalanda kann Eigenempfehlungen im Einzelfall vorab ausdrücklich zulassen.
Unzulässig ist ferner jede künstliche Erzeugung, Manipulation oder Vortäuschung von Provisionsansprüchen.
Bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch kann Atalanda eine Empfehlung oder Auszahlung vorübergehend sperren und den Sachverhalt prüfen.
Stellt sich eine Zuordnung nachweislich als manipuliert, fingiert oder sonst missbräuchlich heraus, besteht für die betroffene Empfehlung kein Provisionsanspruch. Bereits aufgrund der Manipulation ausgezahlte Beträge können zurückgefordert oder mit weiteren fälligen Ansprüchen verrechnet werden.
Marken, Logos und Werbematerialien
18.
Atalanda kann dem Empfehlenden Logos, Bilder, Texte, Links, Banner oder sonstige Werbematerialien zur Nutzung im Rahmen des Empfehlungsprogramms bereitstellen.
Der Empfehlende erhält hieran für die Dauer seiner Teilnahme ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und widerrufliches Nutzungsrecht ausschließlich zur zulässigen Bewerbung von bestellbei.de im Rahmen des Empfehlungsprogramms.
Werbematerialien dürfen nicht so verändert oder verwendet werden, dass Marken, Leistungen oder Aussagen von Atalanda verfälscht oder irreführend dargestellt werden.
Eigene Werbemittel des Empfehlenden dürfen Marken und Kennzeichen von Atalanda nur im für die Empfehlung erforderlichen Umfang verwenden.
Nach Beendigung der Teilnahme sind von Atalanda bereitgestellte Materialien nicht weiter für neue Werbemaßnahmen zu verwenden.
Datenschutz und Weitergabe von Kontaktdaten
19.
Atalanda verarbeitet personenbezogene Daten des Empfehlenden nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzhinweise.
Der Empfehlende darf im Rahmen einer Empfehlung nur solche personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern eines Restaurants an Atalanda übermitteln, deren Weitergabe rechtlich zulässig ist.
Soweit eine Empfehlung auch ohne personenbezogene Kontaktdaten erfolgen kann, soll der Empfehlende vorzugsweise öffentlich verfügbare Unternehmensdaten oder die allgemeine Kontaktmöglichkeit des Restaurants verwenden.
Private Telefonnummern, private E-Mail-Adressen oder sonstige nicht öffentliche Kontaktdaten dürfen nicht ohne entsprechende Berechtigung übermittelt werden.
Die bloße Empfehlung eines Restaurants berechtigt weder den Empfehlenden noch Atalanda zu Werbemaßnahmen, die nach den gesetzlichen Vorschriften einer vorherigen Einwilligung bedürfen.
Laufzeit und ordentliche Kündigung
20.
Der Vertrag über die Teilnahme am Empfehlungsprogramm wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Empfehlende kann seine Teilnahme jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform oder über eine hierfür angebotene Funktion im Empfehlungsbereich kündigen.
Atalanda kann die Teilnahme mit einer Frist von 30 Tagen in Textform kündigen.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund für Atalanda kann insbesondere bei schwerwiegendem oder wiederholtem Missbrauch des Empfehlungsprogramms, vorsätzlichen Falschangaben, Manipulation von Zuordnungen, rechtswidrigen Werbemaßnahmen oder einer erheblichen Rufschädigung durch dem Empfehlenden zurechenbare Werbemaßnahmen vorliegen.
Provisionen nach Beendigung der Teilnahme
21.
Die Beendigung der Teilnahme am Empfehlungsprogramm lässt die Provisionsansprüche für Restaurants unberührt, die dem Empfehlenden vor Wirksamwerden der Beendigung bereits wirksam zugeordnet wurden und für die die Voraussetzungen dieser Teilnahmebedingungen erfüllt sind.
Für diese Restaurants erhält der Empfehlende die vereinbarte Beteiligung bis zum Ablauf des jeweiligen Vergütungszeitraums weiter.
Dies gilt auch dann, wenn der Empfehlende während dieses Zeitraums keine neuen Empfehlungen mehr abgeben kann.
Bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Manipulation, Betrug oder sonstigem Missbrauch können Provisionsansprüche entfallen, soweit sie auf dem jeweiligen missbräuchlichen Verhalten beruhen.
Ordnungsgemäß entstandene Ansprüche aus nicht vom Verstoß betroffenen Empfehlungen bleiben grundsätzlich unberührt. Weitergehende gesetzliche Schadensersatz- und Aufrechnungsrechte bleiben bestehen.
Einstellung oder Änderung des Empfehlungsprogramms
22.
Atalanda kann das Empfehlungsprogramm für neue Empfehlungen jederzeit mit angemessener Ankündigungsfrist ändern, einschränken oder einstellen.
Änderungen der Vergütung oder sonstiger wirtschaftlicher Bedingungen gelten grundsätzlich nur für Empfehlungen, die nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderung neu registriert werden.
Für bereits wirksam zugeordnete Restaurants bleiben die zum maßgeblichen Zeitpunkt vereinbarte Provisionshöhe und der vereinbarte Vergütungszeitraum bestehen.
Zwingende gesetzliche Änderungen bleiben unberührt.
Wesentliche Änderungen dieser Teilnahmebedingungen werden dem Empfehlenden in Textform oder über das Empfehlungs-Dashboard mit angemessenem Vorlauf mitgeteilt.
Soweit für eine Änderung rechtlich eine Zustimmung erforderlich ist, wird diese ausdrücklich eingeholt.
Dashboard und technische Verfügbarkeit
23.
Atalanda kann dem Empfehlenden ein Dashboard zur Verfügung stellen, in dem Empfehlungen, Status, zugeordnete Restaurants, Provisionen und Auszahlungen angezeigt werden.
Die Angaben im Dashboard dienen der transparenten Darstellung des Empfehlungsprogramms. Maßgeblich für die Abrechnung sind die zugrunde liegenden Bestell-, Gebühren- und Zahlungsvorgänge.
Atalanda bemüht sich um eine zuverlässige technische Bereitstellung, gewährleistet jedoch keine jederzeit unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Empfehlungs-Dashboards oder einzelner Trackingfunktionen.
Führt eine nachweisbare technische Störung dazu, dass eine tatsächlich erfolgte Empfehlung nicht automatisch erfasst wurde, kann der Empfehlende innerhalb angemessener Zeit geeignete Nachweise für die Empfehlung vorlegen. Atalanda prüft in diesem Fall die Zuordnung anhand der dokumentierten Umstände.
Keine Garantie für Vertragsschluss oder Einnahmen
24.
Atalanda schuldet weder den Abschluss eines Plattformvertrags mit einem empfohlenen Restaurant noch eine bestimmte Vertragsdauer, Anzahl von Bestellungen, Höhe von Plattformgebühren oder Höhe der Empfehlungsprovision.
Das empfohlene Restaurant entscheidet selbst, ob es einen Plattformvertrag mit Atalanda abschließt und wie lange es an der Plattform teilnimmt.
Die Höhe der Einnahmen des Empfehlenden hängt insbesondere vom Zustandekommen des Plattformvertrags, der tatsächlichen Nutzung durch das Restaurant und den von Atalanda tatsächlich vereinnahmten Plattformgebühren ab.
Haftung
25.
Atalanda haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Atalanda haftet insbesondere nicht für die Entscheidung eines Restaurants, keinen Vertrag abzuschließen, einen Vertrag zu kündigen oder keine beziehungsweise nur geringe Umsätze über die Plattform zu erzielen.
Der Empfehlende haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende rechtswidrige Werbemaßnahmen, Falschaussagen, Verletzungen von Rechten Dritter und Verstöße gegen diese Teilnahmebedingungen.
Wird Atalanda aufgrund eines vom Empfehlenden schuldhaft verursachten Rechtsverstoßes berechtigt von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Empfehlende Atalanda im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Ansprüchen sowie angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Atalanda informiert den Empfehlenden über entsprechende Ansprüche und ermöglicht ihm, soweit zumutbar, die Mitwirkung an der Verteidigung.
Vertraulichkeit
26.
Nicht öffentlich zugängliche Informationen, die der Empfehlende im Rahmen des Empfehlungsprogramms erhält, insbesondere individuelle Umsatz-, Abrechnungs-, Vertrags- oder Provisionsdaten von Restaurants oder Atalanda, sind auch nach Beendigung der Teilnahme vertraulich zu behandeln.
Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits allgemein bekannt sind, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
Übertragung des Teilnahmevertrags
27.
Der Empfehlende darf Ansprüche oder die Teilnahme am Empfehlungsprogramm nicht ohne vorherige Zustimmung von Atalanda auf Dritte übertragen, soweit gesetzlich zulässig.
Atalanda ist berechtigt, den Teilnahmevertrag einschließlich aller Rechte und Pflichten ohne gesonderte Zustimmung des Empfehlenden auf ein mit Atalanda verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) oder auf einen Dritten zu übertragen, der den Geschäftsbereich bestellbei.de oder das Empfehlungsprogramm ganz oder teilweise übernimmt, insbesondere im Rahmen einer Veräußerung des Unternehmens oder eines Unternehmensteils, einer Ausgliederung, Abspaltung oder Verschmelzung. Die Übertragung kann unabhängig von anderen Geschäftsbereichen und Verträgen von Atalanda erfolgen.
Mit Wirksamwerden der Übertragung tritt der neue Vertragspartner in alle Rechte und Pflichten aus dem Teilnahmevertrag ein. Atalanda teilt dem Empfehlenden die Übertragung und den neuen Vertragspartner rechtzeitig vorher in Textform mit.
Das Recht des Empfehlenden, seine Teilnahme nach Sektion "Ziffer 20 (Laufzeit und ordentliche Kündigung)" jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
28.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Handelt der Empfehlende als Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihm dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Ist der Empfehlende Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Atalanda.
Streitbeilegung
29.
Atalanda ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht.
Fragen und Beschwerden zum Empfehlungsprogramm können an support@bestellbei.de gerichtet werden.
Schlussbestimmungen
30.
Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Maßgeblich ist die bei Teilnahme beziehungsweise bei Registrierung der jeweiligen Empfehlung vereinbarte Fassung dieser Teilnahmebedingungen, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
Frühere Fassungen dieser Teilnahmebedingungen sowie die dem Empfehlenden jeweils mitgeteilten Provisionskonditionen werden von Atalanda gespeichert und auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt.
Freilassing, den 05.10.2026
Version 1.0